Bankgeheimnis

Bankgeheimnis
Bạnk|ge|heim|nis 〈n. 11; unz.〉 Recht u. Verpflichtung einer Bank, Bankbeziehungen u. Höhe der Konten ihrer Kunden geheim zu halten

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Bạnk|ge|heim|nis, das:
Recht u. Pflicht einer 2Bank (1 a), Verhältnisse u. Konten ihrer Kundschaft geheim zu halten.

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Bankgeheimnis,
 
die Verpflichtung eines Kreditinstituts, die Geschäftsbeziehungen und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Kunden gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Schweigepflicht ist in den weitgehend vereinheitlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken ausdrücklich geregelt. Dem Bankgeheimnis sind aber gewisse Grenzen gesetzt: Das Kreditwesengesetz verpflichtet Kreditinstitute, bestimmte Kundenkredite (Groß-, Millionen- und Organkredite) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen anzuzeigen; außerdem bestehen Anzeigepflichten nach dem Geldwäsche- und nach dem Außenwirtschaftsgesetz Während Bankangestellte im Zivilprozess wegen des Bankgeheimnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (§ 383 ZPO), fehlen entsprechende Regeln für das Strafverfahren. Im Übrigen lassen die AGB konkrete Bankauskünfte (Ausnahme: Auskünfte über juristische Personen und Kaufleute) nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zu (SCHUFA®). Bei einem Auskunftsersuchen der Finanzbehörden wegen eines konkreten Verdachts der Steuerhinterziehung können sich Kreditinstitute nicht auf das Bankgeheimnis berufen (§§ 93, 102 AO). Liegt dagegen kein konkreter Anhaltspunkt für Hinterziehung vor, dürfen die Banken nicht die Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen, und sie dürfen auch nicht anläßlich der steuerlichen Prüfung einer Bank »ins Blaue hinein« Guthabenkonten von Kunden abschreiben oder Kontrollmitteilungen ausschreiben (§ 30 a AO).
 
In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 Bankwesengesetz (Verfassungsbestimmung) verankert. Auskünfte sind u. a. in Straf-, bestimmten Finanzstraf- und in Verlassenschaftssachen zulässig. »Bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens« kann dieses Unternehmen untersagen. Besondere Regeln gelten bei Verdacht der Geldwäscherei (§§ 40, 41 Bankwesengesetz). Bei Sparurkunden, die auf Überbringer lauten, bleibt der Einleger auch der Bank unbekannt. - In der Schweiz ist das Bankgeheimnis als Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann (auch gegenüber der Steuerbehörde) über alle Verhältnisse des Kunden strafrechtlich geschützt (Art. 47 Bankengesetz), gegenüber Strafverfolgungsbehörden kann es nur eingeschränkt reklamiert werden. Aufgrund des Abkommens vom 25. 5. 1973 wird den USA Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen geleistet, wenn die Tat als organisiertes Verbrechen erscheint, ferner, wenn »wichtige Interessen der Schweiz« betroffen sind.

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Bạnk|ge|heim|nis, das: Recht u. Pflicht einer 2Bank (1 a), Verhältnisse u. Konten ihrer Kunden geheim zu halten.

Universal-Lexikon. 2012.

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